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SVWO

§ 25Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses

Wahlordnung für die Sozialversicherung

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Bundeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren Versicherungsträgers richtet; im übrigen entscheidet der zuständige Landeswahlausschuß. Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis zum 114. Tag vor dem Wahltag getroffen werden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Beschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahlausschusses, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen Liste; bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Liste teilt der Vorsitzende des Beschwerdewahlausschusses den Vertretern der zugelassenen Listen als weiteren Beteiligten den Termin der Sitzung mit. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahlausschuß und den Beteiligten unter Angabe der Entscheidungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Wahlausschuß übersendet, soweit erforderlich, den Listenvertretern eine Abschrift der Entscheidung zusammen mit den Mitteilungen, die in § 23 Abs. 3 vorgeschrieben sind.
(3) Eine Beschwerde, die nicht fristgerecht oder nicht formgerecht eingelegt oder nicht begründet worden ist, wird von dem Vorsitzenden des Beschwerdewahlausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe als unzulässig zurückgewiesen; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.
(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR194600997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a85bd9ea1672576c402c8a25a3ec1976f41494758cc86ba695e8ff33ff4c2c0b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 57 SGB 4Rechtsbehelfe im Wahlverfahren

    „… es findet nicht statt. (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses kann nur durch Klage nach § 57 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angefochten werden.“