SVSaarAnglG
§ 3
- 1.
- §§ 11 bis 15 werden gestrichen.
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:...
- 3.
- In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt.
- 4.
- § 20 erhält folgende Fassung:"§ 20Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt."
- 5.
- § 22 erhält folgende Fassung:...
- 6.
- §§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 9.12.2004 I 3242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004020963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e3f205c4737a8fb1bce6effdd9324c673a7658f2dea41262dc1c7ebc7678ae