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SVIKG

§ 10Erfolgskontrollen

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

(1) Für neue finanzwirksame Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit den Maßnahmen sollen eine Verbesserung der Infrastruktur sowie eine Förderung des Wirtschaftswachstums erreicht werden. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen sich an diesen Zielen orientieren. Für die einzelnen finanzwirksamen Maßnahmen sind daran ausgerichtet hinreichend konkretisierte Ziele zu formulieren und Festlegungen zum methodischen Vorgehen bei der Erfolgskontrolle zu treffen.
(2) Begleitende und abschließende Erfolgskontrollen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1, die mit Mitteln des Sondervermögens umgesetzt werden, durchzuführen und zu dokumentieren. Sie sind dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Das Sondervermögen wird im Hinblick auf Maßnahmen des Bundes gemäß § 4 Absatz 1 einer Erfolgskontrolle unterzogen. Begleitende Erfolgskontrollen erfolgen jeweils nach Ablauf von vier und nach Ablauf von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine abschließende Erfolgskontrolle erfolgt nach Ende der Laufzeit des Sondervermögens.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dbc5130ed59a56b3d62dcfbc06c3a6963d22b094776948fdc66b6fe2c9ca924

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 BHOWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

    „… esetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit de …“