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SVIKG

§ 11Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

(1) Aus dem Sondervermögen dürfen nur Investitionen finanziert werden, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.
(2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Verbleibendes Vermögen sowie Schulden fallen dem Bund zu.
(3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dbc5130ed59a56b3d62dcfbc06c3a6963d22b094776948fdc66b6fe2c9ca924

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