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SVIKG

§ 7Wirtschaftsplan

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan wird dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beigefügt und mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dbc5130ed59a56b3d62dcfbc06c3a6963d22b094776948fdc66b6fe2c9ca924

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