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BHO

§ 7Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

Bundeshaushaltsordnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 10 BImAGAnwendung des Haushaltsrechts

    „… Die Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung un …“

  • § 20 EnSiGVerfahren

    „… ufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesmi …“

  • § 45 KrWGPflichten der öffentlichen Hand

    „… ften entgegenstehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Abweichend von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebr …“

  • § 10 SVIKGErfolgskontrollen

    „… esetzt werden sollen, sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung durchzuführen und zu dokumentieren. Mit de …“