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SVIKG

§ 9Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens sowie die Kosten der Kreditaufnahme trägt der Bundeshaushalt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0E60A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7dbc5130ed59a56b3d62dcfbc06c3a6963d22b094776948fdc66b6fe2c9ca924

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