SVBezGrV 2026
§ 1Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1160A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade3d2a7d0292b863ab8000ebcbbae6f7367a7240a1ed648932841b1a55c3e6c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 18 SGB 4Bezugsgröße
„Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47 460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 955 Euro.“