SVBezGrV 2026
§ 3Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1160A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade3d2a7d0292b863ab8000ebcbbae6f7367a7240a1ed648932841b1a55c3e6c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 69 SGB 6Verordnungsermächtigung
„(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47 085 Euro. (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des S …“