Zum Gesetzesinhalt

SVBezGrV 2026

§ 2Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1160A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ade3d2a7d0292b863ab8000ebcbbae6f7367a7240a1ed648932841b1a55c3e6c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit

    „(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro. (2) Die Jahresar …“