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SVBezGrV 2016

§ 4Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 50 850 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc16fbdbd2fa0d527f9451111d4c238ef6c433db4e948f03a3f3c33cd8deab32

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 SGB 5Versicherungsfreiheit

    „(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 beträgt 56 250 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialge …“