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SVBezGrV 2016

§ 3Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2016
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 74 400 Euro und monatlich 6 200 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 800 Euro und monatlich 7 650 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2016
1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2016 – 31. 12. 2016“ um die Jahresbeträge ergänzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc16fbdbd2fa0d527f9451111d4c238ef6c433db4e948f03a3f3c33cd8deab32

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