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SVBezGrV 2016

§ 2Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213700015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc16fbdbd2fa0d527f9451111d4c238ef6c433db4e948f03a3f3c33cd8deab32

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2016 jährlich 34 860 Euro und monatlich 2 905 Euro. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz …“