StrVerkSiV
§ 9Zuwiderhandlungen
Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
- 1.
- entgegen § 1 Satz 2 geschlossenen militärischen Verbänden oder geschlossenen nichtmilitärischen Kraftfahrzeugverbänden nicht freie Bahn schafft,
- 2.
- einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbot nach § 2 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3 einen Personenkraftwagen oder ein Kraftrad ohne Erlaubnis führt,
- 4.
- die Bescheinigung über die Erlaubnis
- a)
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht vorschriftsmäßig anbringt, oder
- b)
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 5.
- einer mit der Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt,
- 7.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Erlaubnis nicht mitführt oder zuständigen Personen zur Prüfung nicht aushändigt,
- 8.
- einer mit der Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 9.
- die Bescheinigung über die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 nicht entsprechend dem Inhalt der Erlaubnis ausstellt oder sie ausstellt, obwohl eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht vorliegt,
- 10.
- entgegen § 8 Abs. 1 den Betrieb weiterführt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 über besondere Betriebs- oder Beförderungspflichten nicht nachkommt,
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017950980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f3ec1d32747965657d485017bf8b2519f7883869a9e0af23c275457f13c3c2