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StrVerkSiV

§ 7Erteilung der Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

(1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 ausgestellt. Die Bescheinigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
(4) Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. In diesem Fall hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Bescheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6 Abs. 1 erlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017950980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f3ec1d32747965657d485017bf8b2519f7883869a9e0af23c275457f13c3c2

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