StrVerkSiV
§ 10Zuständigkeiten
Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs
- 1.
- der unteren Verkehrsbehörden nach § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 ganz oder teilweise von den Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände,
- 2.
- der höheren Verkehrsbehörden nach § 8 Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise von den unteren Verkehrsbehörden
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017950980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f3ec1d32747965657d485017bf8b2519f7883869a9e0af23c275457f13c3c2