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StrVerkSiV

§ 11Inkrafttreten

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017950980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f3ec1d32747965657d485017bf8b2519f7883869a9e0af23c275457f13c3c2

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