(1) Die untere Verkehrsbehörde kann mit Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Nutzfahrzeugen der Erlaubnis bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Nutzfahrzeugen, dringend geboten ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge, die zu Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 verwendet werden.
(3) Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen, ausgenommen die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreiten Fahrzeuge sowie die Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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