(1) Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung des Fahrtziels oder des Fahrtzwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt. Bei Personenkraftwagen ist sie an der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen. Bei Fahrten mit Krafträdern ist die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. In dringenden Fällen, insbesondere wenn die Erlaubnis von der in Satz 1 genannten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden kann, ist auch die untere Straßenverkehrsbehörde des Aufenthaltsortes zuständig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 41 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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