(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.
(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Für den zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umgerechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der durchschnittliche Steuersatz, der diesem Steuerbetrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Veräußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.