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StRSaarEG

§ 50Rückstellung für Pensionsanwartschaften

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003390959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b

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