StRSaarEG
§ 45Umrechnung von Jahresbeträgen
- 1.
- Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
- a)
- die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51,
- b)
- die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a,
- c)
- die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
- d)
- der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1,
- e)
- die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
- f)
- die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,
- g)
- der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
- h)
- der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
- i)
- der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
- k)
- die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3,
- l)
- die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
- m)
- der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
- n)
- der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge von 16.000 Deutsche Mark und 8.000 Deutsche Mark,
- o)
- der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
- p)
- die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 10.000 Deutsche Mark und 2.000 Deutsche Mark,
- q)
- der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;
- 2.
- Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 13. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -
- a)
- die in § 56 bezeichneten Beträge von 3.820 Deutsche Mark, von 24.636 Deutsche Mark und von 1.910 Deutsche Mark,
- b)
- der in § 62c Abs. 2 bezeichnete Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark,
- c)
- die in Spalte 1 der Übersicht des § 64 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
- d)
- die in den Spalten 3 bis 5 der Übersicht des § 65 bezeichneten Pauschbeträge,
- e)
- der in § 66 bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
- f)
- die in § 70 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark und 1.600 Deutsche Mark,
- g)
- die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark, 1.600 Deutsche Mark und 24.000 Deutsche Mark,
- h)
- der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag von 200 Deutsche Mark;
- 3.
- Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der für 1959 geltenden Fassung - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -
- a)
- der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
- b)
- der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag von 564 Deutsche Mark,
- c)
- der in § 20a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 636 Deutsche Mark und die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 20a Abs. 4,
- d)
- die in § 21 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche Mark,
- e)
- die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 636 Deutsche Mark und 1.272 Deutsche Mark,
- f)
- die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträge von 1.200 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
- g)
- die in § 25a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 25a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
- h)
- die steuerfreien Pauschbeträge nach § 26 Abs. 1,
- i)
- die in § 26a bezeichneten Altersfreibeträge von 360 Deutsche Mark und 720 Deutsche Mark,
- k)
- der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
- l)
- der in § 32a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
- m)
- die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3,
- n)
- die in § 35a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 bezeichneten Beträge,
- o)
- die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche Mark und 360 Deutsche Mark,
- p)
- die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 24.000 Deutsche Mark und 10.000 Deutsche Mark.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003390959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b