StRSaarEG
§ 51Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- 1.
- Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten Eröffnungsbilanz mit einem höheren Wert als dem in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt worden sind, ist die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Absetzungen für Abnutzung sind nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
- 2.
- bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgütern sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der verbleibenden Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
- 3.
- im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003390959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff9c2931fced30aa451c2ec1719fb81b9a280cf3a4d1a7d929aac013bc7bc05b