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StromVKG

§ 52Wirkung von Zuschlägen

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Mit dem Zuschlag entstehen
1.
die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt, und
2.
die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.
(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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