(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten spätestens 15 Wochen und in den sonstigen Ausschreibungen spätestens 12 Wochen nach dem jeweiligen Gebotstermin mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten Leistungen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
(2) Der Zuschlag gilt eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekannt gegeben.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Zuschläge nach Bekanntgabe gegenüber den Bietern an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Zuschlägen in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten übermittelt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Angaben nach § 38 Absatz 3 Satz 1 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als erteilt.
Fassungsangaben der Quelle
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