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StromVKG

§ 55Rechtsfolgen

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52.
(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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