(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2.
Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.
(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist.
Fassungsangaben der Quelle
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