StromVKG
§ 49Ausschluss von Geboten
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
- 2.
- der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
- 3.
- die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
- 4.
- die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt,
- 5.
- die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt,
- 6.
- der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
- 7.
- kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht,
- 8.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
- 9.
- das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
- 10.
- neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt,
- 11.
- für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält,
- 12.
- bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
- 13.
- bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind,
- 14.
- bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind,
- 15.
- die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
- 16.
- das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.
- 1.
- der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt,
- 2.
- bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder
- 3.
- die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.
- 1.
- in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht vollständig gemacht hat oder
- 2.
- der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2