StromVKG
§ 31Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
- 2.
- die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
- 3.
- die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
- 1.
- über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
- 2.
- verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
- a)
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
- b)
- dort Prüfungen vorzunehmen und
- c)
- die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2