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StromVKG

§ 31Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
1.
die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
2.
die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
3.
die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
1.
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
2.
verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
a)
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
b)
dort Prüfungen vorzunehmen und
c)
die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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