StromVKG
§ 28Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
- 2.
- den Standort der Anlage,
- 3.
- die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
- 4.
- bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung,
- 5.
- die installierte Leistung der Anlage,
- 6.
- bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen,
- 7.
- die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
- 8.
- die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung,
- 9.
- die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist,
- 10.
- die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
- 11.
- die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
- 12.
- bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist.
- 1.
- die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
- 2.
- die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
- 3.
- die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt.
- 1.
- die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich,
- 2.
- die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen,
- 3.
- die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen,
- 4.
- der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2