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StromVKG

§ 29Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung

Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und
2.
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0D2AB0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2

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