StromVKG
§ 30Verpflichtende Eigenerklärungen
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
- 1.
- eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
- a)
- der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
- b)
- gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
- c)
- die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
- aa)
- weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
- bb)
- anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
- aaa)
- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- bbb)
- nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- ccc)
- die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
- d)
- die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
- 2.
- eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D2AB0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6644801e98f9909d299998292979a178e29e41759446956f917a497794029bb2