Zum Gesetzesinhalt

StrlSchG

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungs- und Geltungsbereich§ 2Exposition; Expositionssituationen; Expositionskategorien§ 3Begriff der radioaktiven Stoffe§ 4Tätigkeiten, Tätigkeitsarten§ 5Sonstige BegriffsbestimmungenTeil 2 Strahlenschutz bei geplanten ExpositionssituationenKapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze§ 6Rechtfertigung von Tätigkeitsarten; Verordnungsermächtigung§ 7Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung einer Tätigkeitsart; Verordnungsermächtigung§ 8Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung§ 9DosisbegrenzungKapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 10Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 11Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des GenehmigungsverfahrensAbschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern§ 12Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten§ 13Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens§ 14Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen§ 15Besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde§ 16Erforderliche Unterlagen§ 17Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 18Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 19Genehmigungs- und anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen§ 20Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung§ 21Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs§ 22Anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern§ 23Verhältnis zur Verordnung (EU) 2017/745§ 24VerordnungsermächtigungenAbschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler§ 25Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen§ 26Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder StörstrahlerAbschnitt 4 Beförderung radioaktiver Stoffe; grenzüberschreitende Verbringung§ 27Genehmigungsbedürftige Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe§ 28Genehmigungsfreie Beförderung§ 29Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung§ 30Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver StoffeAbschnitt 5 Medizinische ForschungUnterabschnitt 1 Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung§ 31Genehmigungsbedürftige Anwendung§ 31aAntrag auf Genehmigung einer Anwendung§ 31bGenehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde§ 31cVoraussetzungen für die Erteilung der GenehmigungUnterabschnitt 2 Anzeige einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung§ 32Anzeigebedürftige Anwendung§ 33Beginn der angezeigten Anwendung§ 34Untersagung der angezeigten Anwendung§ 34aEingeschränkte Zulassung der angezeigten Anwendung§ 35Deckungsvorsorge bei der anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen ForschungUnterabschnitt 3 Tätigkeit der Ethik-Kommission bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung§ 36Aufgabe der Ethik-Kommission§ 36aPrüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes§ 36bPrüfung einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes§ 36cPrüfung einer sonstigen AnwendungUnterabschnitt 4 Verordnungsermächtigung§ 37VerordnungsermächtigungAbschnitt 6 Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene VorrichtungenUnterabschnitt 1 Rechtfertigung§ 38Rechtfertigung von Tätigkeitsarten mit Konsumgütern oder bauartzugelassenen Vorrichtungen; VerordnungsermächtigungUnterabschnitt 2 Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe und bei der Aktivierung§ 39Unzulässiger Zusatz radioaktiver Stoffe und unzulässige Aktivierung§ 40Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung§ 41Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung§ 42Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung von Konsumgütern§ 43Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der grenzüber- schreitenden Verbringung von Konsumgütern§ 44Rückführung von KonsumgüternUnterabschnitt 3 Bauartzulassung§ 45Bauartzugelassene Vorrichtungen§ 46Verfahren der Bauartzulassung§ 47Zulassungsschein§ 48Verwendung oder Betrieb bauartzugelassener Vorrichtungen§ 49VerordnungsermächtigungAbschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung§ 50Anzeigebedürftiger Betrieb von Luftfahrzeugen§ 51Prüfung des angezeigten Betriebs von Luftfahrzeugen§ 52Anzeigebedürftiger Betrieb von Raumfahrzeugen§ 53Prüfung des angezeigten Betriebs von Raumfahrzeugen§ 54Beendigung der angezeigten TätigkeitAbschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender RadioaktivitätUnterabschnitt 1 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität§ 55Abschätzung der Exposition§ 56Anzeige§ 57Prüfung der angezeigten Tätigkeit§ 58Beendigung der angezeigten Tätigkeit§ 59Externe TätigkeitUnterabschnitt 2 Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien§ 60Anfall, Verwertung oder Beseitigung von Rückständen§ 61Anfall und Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände; Verordnungsermächtigung§ 62Entlassung von Rückständen aus der Überwachung; Verordnungsermächtigung§ 63In der Überwachung verbleibende Rückstände; Verordnungsermächtigung§ 64Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken§ 65Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung§ 66Mitteilungspflichten zur BetriebsorganisationAbschnitt 9 Ausnahme§ 67Ausnahme von dem Erfordernis der Genehmigung und der AnzeigeKapitel 3 Freigabe§ 68Verordnungsermächtigung; Verwendungs- und VerwertungsverbotKapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§ 69Strahlenschutzverantwortlicher§ 70Strahlenschutzbeauftragter§ 71Betriebliche Zusammenarbeit im Strahlenschutz§ 72Weitere Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten; Verordnungsermächtigung§ 73Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung§ 74Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz; Verordnungsermächtigungen§ 75Überprüfung der ZuverlässigkeitKapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten§ 76Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis§ 77Grenzwert für die Berufslebensdosis§ 78Grenzwerte für beruflich exponierte Personen§ 79Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte§ 80Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung§ 81Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt§ 82Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen§ 83Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen§ 84Früherkennung; Verordnungsermächtigung§ 85Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung§ 86Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen