StrlSchG
§ 80Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder dem Atomgesetz,
- 2.
- der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes,
- 3.
- der planfeststellungsbedürftigen Errichtung, dem planfeststellungsbedürftigen Betrieb oder der planfeststellungsbedürftigen Stilllegung der in § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes genannten Anlagen des Bundes und
- 4.
- dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von radioaktiven Bodenschätzen, wenn dies der Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt.
- 1.
- für die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr und
- 2.
- für die lokale Hautdosis 50 Millisievert im Kalenderjahr.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e