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StrlSchG

§ 65Überwachung sonstiger Materialien; Verordnungsermächtigung

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Kann durch Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 mit Materialien, die im Inland oder im Ausland angefallen und die keine Rückstände sind oder durch die Ausübung von industriellen oder bergbaulichen Prozessen, bei denen solche Materialien anfallen, die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung so erheblich erhöht werden, dass Strahlenschutzmaßnahmen notwendig sind, kann die zuständige Behörde Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere anordnen,
1.
dass und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
2.
dass und wie die Materialien bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle weiter zu behandeln oder zu lagern sind oder
3.
dass derjenige, der Materialien angenommen hat, die im Ausland angefallen und ins Inland verbracht worden sind, diese an den ursprünglichen Besitzer im Versandstaat zurückführt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 (§§ 60 bis 66): zur Anwendung vgl. § 141 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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