StrlSchG
§ 47Zulassungsschein
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 2.
- den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 3.
- die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,
- 4.
- inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen der Bauartzulassung,
- 5.
- das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,
- 6.
- einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 5 und
- 7.
- bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Entsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e