StrlSchG
§ 30Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung,
- 2.
- Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,
- 3.
- die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und Nachweise sowie
- 4.
- die Anforderungen an die Person, die die eingeführten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e