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StrlSchG

§ 30Verordnungsermächtigung für die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe einer Genehmigung, Anzeige oder Anmeldung bedarf. In der Rechtsverordnung können insbesondere festgelegt werden:
1.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung,
2.
Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,
3.
die Art und Weise der Abgabe dieser Unterlagen und Nachweise sowie
4.
die Anforderungen an die Person, die die eingeführten radioaktiven Stoffe erstmals erwirbt.
In der Rechtsverordnung kann ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die grenzüberschreitende Verbringung genehmigungsfrei ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 30: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 870e59c04a0a9a16ee6cb1baaca800232663777fed6bca11347ad8ac1cc6841e

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