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§ 8Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

(1) Die Angehörigen der Streitkräfte unterliegen während des Aufenthalts auf dem Gebiet der Bahnanlagen den bahnpolizeilichen Bestimmungen und den von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassenen sonstigen Vorschriften über die Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen. Sie können im Einzelfall von den Bestimmungen und Vorschriften nach Satz 1 abweichen, wenn und soweit dies unumgänglich ist, um rechtswidrige Angriffe auf Eisenbahn-Militärtransporte abzuwehren. Die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte unterstützen sich Bundespolizei und Streitkräfte gegenseitig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021280976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413

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