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§ 9Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Gegenstände, die als Gut der Streitkräfte erkennbar sind, dürfen weder verkauft noch versteigert werden. Für die Auslieferung der Gegenstände an eine Dienststelle der Streitkräfte gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021280976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413

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