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§ 7Duldungspflicht der Eisenbahnen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben zu dulden, daß die Angehörigen der Streitkräfte Bahnanlagen, die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, betreten oder benutzen, soweit dies für die Inanspruchnahme der Verkehrsleistungen notwendig ist.
(2) Soweit die Streitkräfte nach dieser Verordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen Ordnungs-, Wach- und Sicherungskräfte einsetzen können, haben die öffentlichen Eisenbahnen den Einsatz sowie das damit verbundene Betreten oder Benutzen der Bahnanlagen zu dulden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021280976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413

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