StrKrVerkLeistV
§ 10Schadensausgleich
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
- 1.
- bei der Erbringung von Verkehrsleistungen für die Streitkräfte von den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften nach den Vorschriften dieser Verordnung oder auf Grund einer Genehmigung nach § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes abgewichen wird oder
- 2.
- Angehörige der Streitkräfte Bahnanlagen nach § 7 betreten oder benutzen,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021280976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 254 BGBMitverschulden
„… ahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, …“