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§ 5Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen

Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

(1) Die öffentlichen Eisenbahnen haben auf Verlangen der Streitkräfte
1.
Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbringen,
2.
Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu befördern und Schwerlasttransporte durchzuführen, wenn die technischen und betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen,
3.
die Begleitung einer Sendung durch Angehörige oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,
4.
Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzulegen und bestimmte Beförderungswege einzuhalten, wenn militärische Belange es erfordern,
5.
die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten, wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig erfüllt werden können,
6.
bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Mindestdauer überschreiten, mitzuteilen.
(2) Das Ein- und Aussteigen sowie das ver- und entladen auf Bahnanlagen, die dafür nicht vorgesehen sind, ist zulässig, wenn zwischen den öffentlichen Eisenbahnen und den Streitkräften die dafür notwendigen Maßnahmen vereinbart worden sind.
(3) Halten die Streitkräfte einen besonderen Schutz ihrer Güter für notwendig, stellen sie das hierfür erforderliche Personal. Verpflichtungen der Streitkräfte, Begleiter oder Wachen zu stellen, bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021280976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413

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