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§ 5Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte
- 1.
- Verkehrsleistungen durch Sonderzüge zu erbringen,
- 2.
- Sendungen mit Lademaßüberschreitung zu befördern und Schwerlasttransporte durchzuführen, wenn die technischen und betrieblichen Möglichkeiten dies zulassen,
- 3.
- die Begleitung einer Sendung durch Angehörige oder Beauftragte der Streitkräfte zuzulassen,
- 4.
- Fahrpläne aufzustellen, Beförderungswege festzulegen und bestimmte Beförderungswege einzuhalten, wenn militärische Belange es erfordern,
- 5.
- die von den Streitkräften bestimmte Reihenfolge zur Erbringung der Verkehrsleistungen einzuhalten, wenn Forderungen der Streitkräfte nicht gleichzeitig erfüllt werden können,
- 6.
- bei Sonderzügen den Streitkräften Abweichungen von dem vorgesehenen Beförderungsweg sowie Verspätungen, die eine mit ihnen vereinbarte Mindestdauer überschreiten, mitzuteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 500 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021280976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8c42579b33c9edf814e131097877b227dfe9ee369b00ba3084aea4f5f0aad413