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§ 6

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis auszuzahlen.
(2) Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Vereinbarung über die Entschädigung getroffen, so ist der vereinbarte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzüglich nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.
(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202569991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7728d20b66919df8ef7d6aa95cf22305b3d4ed632fa0eefcda73be0d8657b2

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