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§ 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und soweit möglich, der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug nehmen.
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.
(4) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202569991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7728d20b66919df8ef7d6aa95cf22305b3d4ed632fa0eefcda73be0d8657b2

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