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Art 5

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhandensein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmeldelinien nach Nummer VI der Anlage 2 zu dem Vertrag ist von dem Berechtigten im bisherigen Umfang entschädigungslos zu dulden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202569991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7728d20b66919df8ef7d6aa95cf22305b3d4ed632fa0eefcda73be0d8657b2

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