(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(3) Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend anzuwenden.
(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die jedoch nicht mehr als sechs Monate betragen darf, ihre Entschließung mitgeteilt hat. Der Klage hat in diesem Fall die Aufforderung an die Behörde vorauszugehen, dem Antragsteller innerhalb eines Monats ihre Entschließung mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235
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