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§ 4

Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschließung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen geltend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. Wird der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der Behörde beruht.
(2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem Hinweis auf die Klagemöglichkeit (§ 5) zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller eine Vereinbarung über die zu gewährende Entschädigung abgeschlossen wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 9.12.2004 I 3235

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202569991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d7728d20b66919df8ef7d6aa95cf22305b3d4ed632fa0eefcda73be0d8657b2

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