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§ 7Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
2.
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
3.
Anwenden von Präsentationstechniken,
4.
Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
5.
Anwenden von Projektmanagementmethoden und
6.
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41

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