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§ 4Prüfungsbereiche

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Rechtsbewusstes Handeln“ nach § 5,
2.
„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach § 6,
3.
„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach § 7,
4.
„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach § 8.
(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Technik“ nach § 9,
2.
„Organisation“ nach § 10,
3.
„Führung und Personal“ nach § 11.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41

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