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§ 6Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
3.
Nutzen der Möglichkeiten von Methoden der Organisationsentwicklung,
4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und
5.
Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0BB0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3852c21eafd1f7d238a2e5dee1d8ada59a7f59d93abbfdb1fd59099078e63d41

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